Polizeigesetz
Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Nordrhein - Westfalen - Nr. 43 vom 27. Dezember 2001
Gesetz
zur Änderung
des Polizeigesetzes
und des Ordnungsbehördengesetzes
Vom 18. Dezember
2001
Der Landtag hat
das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung
des Polizeigesetzes
des Landes Nordrhein
- Westfalen (PolG NW)
Das Polizeigesetz
des Landes Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
Februar 1990 (GV. NRW. S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.
Mai 2000 (GV. NRW. S. 452), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift
wird die amtliche Abkürzung "PolG NW" durch die amtliche Abkürzung
"PolG NRW" ersetzt.
2. In der Inhaltsübersicht
erhält der Dritte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts folgende Fassung:
"Dritter Unterabschnitt
Platzverweisung,
Wohnungsverweisung und
Rückkehrverbot
zum Schutz vor häuslicher Gewalt
§ 34 Platzverweisung
§ 34a Wohnungsverweisung
und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt"
3. § 7 wird
wie folgt geändert:
Nach den Wörtern
"Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes)"
wird ein Komma angefügt, das Wort "und" gestrichen sowie folgender
Halbsatz eingefügt "Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes)
und".
4. Nach §
33 wird die Überschrift für den Dritten Unterabschnitt wie folgt
gefasst:
"Dritter Unterabschnitt
Platzverweisung,
Wohnungsverweisung und
Rückkehrverbot
zum Schutz vor häuslicher Gewalt"
5. Nach §
34 wird folgende Vorschrift eingefügt:
"§ 34a
Wohnungsverweisung
und Rückkehrverbot
zum Schutz vor
häuslicher Gewalt
(1) Die Polizei
kann eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer
Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren
Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen.
Der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot
beziehen, ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten
Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. In besonders begründeten
Einzelfällen können die Maßnahmen nach Satz 1 auf Wohn-
und Nebenräume beschränkt werden.
(2) Der Person,
die die Gefahr verursacht und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen
nach Absatz 1 richten (betroffene Person), ist Gelegenheit zu geben, dringend
benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.
(3) Die Polizei
hat die betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte
Person zum Zweck von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen,
die zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes 1 ergehen, zu benennen.
(4) Die Polizei
hat die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beantragung
zivilrechtlichen Schutzes hinzuweisen, sie über Beratungsangebote zu
informieren, ihr eine Inanspruchnahme geeigneter, für diese
Aufgabe qualifizierter Beratungseinrichtungen nahezu legen und anzubieten,
durch Weitergabe ihres
Namens, ihrer Anschrift und ihrer Telefonnummer einen Kontakt durch die
in der polizeilichen Einsatzdokumentation näher bezeichneten Beratungseinrichtung
zu ermöglichen.
(5) Wohnungsverweisung
und Rückkehrverbot enden außer in den Fällen des Satzes
2 mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei
im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Stellt
die gefährdete Person während der Dauer der gemäß Satz
1 verfügten Maßnahmen einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz
mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen
nach Absatz 1 mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens
jedoch mit Ablauf des zehnten Tages nach Ende der gemäß Satz
1 verfügten Maßnahmen. Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
bleiben unberührt.
(6) Das Gericht
hat der Polizei die Beantragung zivilrechtlichen Schutzes sowie den Tag
der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen; die §§
18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bleiben
unberührt. Die Polizei hat die gefährdete und die betroffene Person
unverzüglich über die Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1
in Kenntnis zu setzen.
(7) Die Einhaltung
eines Rückkehrverbotes ist mindestens einmal während seiner Geltung
zu überprüfen."
6. In §
35 Abs. 1 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
"4. das unerlässlich
ist, um eine Wohnungsverweisung
oder ein Rückkehrverbot nach § 34a durchzusetzen,".
Die bisherige
Nummer 4 wird Nummer 5.
7. In §
53 Abs. 1 werden das Wort "zehn" durch das Wort "fünf" und die Wörter
“fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert
Euro" ersetzt.
Artikel 2
Änderung
des Gesetzes
über Aufbau
und Befugnisse der Ordnungsbehörden
- Ordnungsbehördengesetz
(OBG)
Das Gesetz über
Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom
20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1115), wird wie folgt geändert:
§ 24 Nr.
13 erhält folgende Fassung:
"§ 34, §
35 mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 4, §§ 36 bis 46."
Artikel 3
In - Kraft
- Treten
Dieses Gesetz
tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Düsseldorf,
den 18. Dezember 2001.
Die Landesregierung
Nordrhein - Westfalen
Der Ministerpräsident
(L. S.) Wolfgang
Clement
Der Innenminister
Dr. Fritz Behrens
- GV. NRW. 2001 S. 870.